Mieteingang: Miete ist bis zum dritten Werktag des Monats fällig. Bei Zahlungsverzug früh und schriftlich mahnen; ab zwei Monatsmieten Rückstand ist eine fristlose Kündigung möglich – vorher das Gespräch suchen.
Nebenkostenabrechnung: Einmal jährlich, innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums, sonst verfallen Nachforderungen. Belege zwölf Monate zur Einsicht bereithalten.
Mieterhöhung: Frühestens 15 Monate nach Einzug oder der letzten Erhöhung, bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und höchstens 20 Prozent in drei Jahren – in vielen Städten 15 Prozent (Kappungsgrenze, § 558 BGB). Begründung mit Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder Gutachten; der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis Ende des übernächsten Monats. Nach Modernisierung dürfen Sie 8 Prozent der Kosten jährlich umlegen, gedeckelt auf 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren.
Instandhaltung: Reparaturen an Heizung, Leitungen, Fenstern sind Ihre Sache – die Kleinreparaturklausel deckt nur Bagatellen. Schnelle Reaktion auf Mängelmeldungen verhindert Mietminderung.
Steuer: Einnahmen und Ausgaben in der Anlage V; Abschreibung, Zinsen, Reparaturen und Verwaltungskosten mindern die Steuer.
Die Wohnung bleibt in Ihrem Bestand. Beim nächsten Mieterwechsel öffnen Sie sie, aktualisieren Miete und Verfügbarkeit und sind in Minuten wieder online.
Stand: September 2026 · Quellen: BGB, GEG, BetrKV, AGG, Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz 01/2026. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.