Sie vermieten Ihr Sondereigentum, bleiben aber Teil der Eigentümergemeinschaft – und Ihr Mieter muss deren Regeln einhalten. Geben Sie ihm Hausordnung und relevante Beschlüsse (Ruhezeiten, Tierhaltung, Nutzung von Gemeinschaftsflächen) mit dem Mietvertrag an die Hand und nehmen Sie sie als Anlage auf.
Nebenkosten: Das Hausgeld enthält umlagefähige Betriebskosten und nicht umlagefähige Positionen (Verwaltung, Instandhaltungsrücklage). Nur die umlagefähigen dürfen an den Mieter – die Hausgeldabrechnung des Verwalters weist sie getrennt aus. Rücklagenzuführungen bleiben immer bei Ihnen.
Genehmigungen: Eine Vermietung braucht in der Regel keine Zustimmung der Gemeinschaft; prüfen Sie aber die Teilungserklärung auf Einschränkungen (etwa Verbot von Kurzzeitvermietung). Der Verwalter erhält Namen und Kontakt des Mieters für Notfälle und Abrechnung.
Energieausweis: Der Ausweis gilt für das Gesamtgebäude – über die Verwaltung erhältlich, nicht selbst beauftragen.
Modernisierungen der Gemeinschaft (etwa Fassadendämmung) können Sie anteilig als Modernisierungsmieterhöhung umlegen, wenn die Voraussetzungen des § 559 BGB vorliegen.
Stand: September 2026 · Quellen: BGB, GEG, BetrKV, AGG, Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz 01/2026. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.