Ordentliche Kündigung durch Sie braucht immer ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB) – Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Kündigungsfristen: drei Monate bei bis zu fünf Jahren Mietdauer, sechs Monate bis acht Jahre, danach neun Monate. Der Mieter kann immer mit drei Monaten kündigen.
Eigenbedarf: Sie oder nahe Angehörige müssen die Wohnung ernsthaft und nachvollziehbar benötigen; die Kündigung ist schriftlich zu begründen (wer zieht ein, warum). Vorgetäuschter Eigenbedarf löst Schadensersatz aus. Nach Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen gilt eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren, in vielen Regionen per Landesverordnung bis zu zehn Jahre (§ 577a BGB).
Widerspruch: Der Mieter kann wegen Härte widersprechen (Alter, Krankheit, fehlender Ersatzwohnraum) – dann entscheidet im Streitfall das Gericht über die Fortsetzung.
Fristlose Kündigung: Bei Zahlungsverzug von zwei Monatsmieten oder schwerwiegenden Verstößen. Zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam – die Mietrechtsreform 2026 erweitert das auf die ordentliche Kündigung.
Praxis: Kündigungen immer schriftlich, mit Begründung, nachweisbar zugestellt. Im Zweifel vorher anwaltlich prüfen lassen – Formfehler machen die Kündigung unwirksam.
Stand: September 2026 · Quellen: BGB, GEG, BetrKV, AGG, Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz 01/2026. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.