Die Datenschutzkonferenz hat im Januar 2026 ihre Orientierungshilfe neu gefasst und unterscheidet drei Phasen. Bei der Besichtigung: nur Identität und Kontakt. Bei ernsthaftem Mietinteresse: Anzahl der einziehenden Personen, Beruf und Arbeitgeber, Nettoeinkommen, laufendes Insolvenzverfahren, erhebliche Mietrückstände aus früheren Mietverhältnissen. Nach der Entscheidung für einen Bewerber: Einkommensnachweise und Bonitätsnachweis, Ausweis zur Identitätsprüfung ansehen (nicht kopieren).
Unzulässig sind Fragen nach Herkunft, Religion, Familienplanung, Schwangerschaft, Krankheit, Behinderung, sexueller Orientierung, Parteizugehörigkeit, Vorstrafen. Diese Fragen muss niemand wahrheitsgemäß beantworten – falsche Antworten auf zulässige Fragen dagegen rechtfertigen die Kündigung.
Bonität: Sie dürfen keine SCHUFA-Auskunft über einen Bewerber einholen. Üblich ist, dass der Mieter selbst einen SCHUFA-BonitätsCheck (rund 30 Euro) vorlegt. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters dürfen Sie nicht pauschal verlangen – der Vorvermieter ist nicht verpflichtet, sie auszustellen. Faustregel der Praxis: Nettoeinkommen mindestens das Dreifache der Kaltmiete.
Löschpflicht: Daten abgelehnter Bewerber nach der Entscheidung löschen. Sammeln Sie Unterlagen nur von den zwei bis drei Finalisten, nicht von allen Interessenten.
Der Bewerber-Service mit digitaler Selbstauskunft nach der Besichtigung und sicherem Upload für Finalisten folgt ab Oktober. Bis dahin: Selbstauskunft erst nach ernsthaftem Interesse anfordern, Nachweise nur von zwei bis drei Finalisten.
Stand: September 2026 · Quellen: BGB, GEG, BetrKV, AGG, Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz 01/2026. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.