Nutzen Sie ein aktuelles Formular (Haus & Grund oder Mieterbund) statt eines Musters aus dem Internet – unwirksame Klauseln fallen weg, und meist zu Ihren Lasten. Regelfall ist der unbefristete Vertrag; eine Befristung ist nur mit gesetzlichem Grund zulässig (Eigenbedarf, Abriss oder Umbau, Werkswohnung – § 575 BGB) und muss schriftlich bei Vertragsschluss begründet werden. „Zeitmietverträge ohne Grund" sind unbefristete Verträge.
Schönheitsreparaturen: Nur wirksam übertragbar, wenn Sie die Wohnung renoviert übergeben. Starre Fristen („alle 3 Jahre") und Quotenklauseln sind unwirksam. Kleinreparaturen können Sie bis rund 100 bis 120 Euro pro Fall und etwa 8 Prozent der Jahresmiete auf den Mieter umlegen – nur für Teile, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen.
Miethöhe und Anpassung: Kaltmiete, Nebenkostenvorauszahlung und Kaution getrennt ausweisen. Staffelmiete (feste Erhöhungen, mindestens ein Jahr Abstand) oder Indexmiete (nach Verbraucherpreisindex) sind Alternativen zur späteren Mieterhöhung; für die Indexmiete bringt die Mietrechtsreform 2026 eine Deckelung in angespannten Märkten – vor Abschluss den aktuellen Stand prüfen. In Mietpreisbremsen-Gebieten: Berufen Sie sich auf eine Ausnahme (Neubau, Modernisierung, Vormiete), muss der Hinweis vor Unterschrift in Textform beim Mieter sein.
Weitere Punkte: Personenzahl und Nutzung, Haustiere (pauschales Verbot ist unwirksam; Kleintiere sind erlaubt, für Hund/Katze gilt Einzelfallabwägung), Untervermietung nur mit Zustimmung, Rauchwarnmelder, Übergabeprotokoll als Anlage.
Stand: September 2026 · Quellen: BGB, GEG, BetrKV, AGG, Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz 01/2026. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.