Das Gebäudeenergiegesetz macht keinen Unterschied zwischen Verkauf und Vermietung. Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie den Energieausweis unaufgefordert vorlegen (§ 80 GEG), und bereits im Inserat gehören die Pflichtangaben hinein (§ 87 GEG): Ausweisart (Bedarf oder Verbrauch), Endenergie-Kennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und bei Ausweisen ab 2014 die Effizienzklasse. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld.
Welcher Ausweis: Verbrauchsausweis (aus den Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre, günstig) oder Bedarfsausweis (Pflicht bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, Bauantrag vor 1977 und nicht saniert). Gültigkeit zehn Jahre ab Ausstellung. Bei der Eigentumswohnung gilt der Ausweis fürs Gesamtgebäude – über die Hausverwaltung erhältlich.
Ausnahmen: Baudenkmäler und Gebäude unter 50 Quadratmetern Nutzfläche brauchen keinen Ausweis.
Die Kennwerte tragen Sie in der Strecke oder im Editor unter Bausubstanz & Energie ein – sie erscheinen automatisch korrekt auf allen Portalen. Den Ausweis selbst unter Dokumente ablegen.
Stand: September 2026 · Quellen: BGB, GEG, BetrKV, AGG, Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz 01/2026. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.